Veröffentlicht am : 05 November 20213 minimale Lesezeit
Wann ist die Eröffnung einer Zwangsverwaltung zu beantragen?
Für die Beantragung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss das Unternehmen nachweisen können, dass es sich in einem Zustand der Zahlungsunfähigkeit befindet. Zweitens muss sie beweisen, dass eine Umstrukturierung möglich ist. Der Zustand der Zahlungsunfähigkeit ist die Tatsache, dass ein Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seine Schulden oder Verbindlichkeiten im Verhältnis zu seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen. Was die mögliche Zwangsverwaltung betrifft, so muss das Unternehmen nachweisen können, dass es dank dieses Verfahrens seine Tätigkeit fortsetzen kann und somit in der Lage sein wird, seine Schulden zu begleichen und die Arbeitsplätze zu erhalten.
Der Antrag auf Eröffnung einer gerichtlichen Zwangsverwaltung
Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses muss innerhalb von 45 Tagen nach Einstellung der Zahlungen gestellt werden. Sie muss vom Unternehmen über seinen Geschäftsführer vorgenommen werden. Sie kann auch durch den Gläubiger im Wege eines Mahnbescheids erfolgen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann auch ein Antrag auf Eröffnung eines Zwangsverwaltungsverfahrens gestellt werden. Zuständig ist das Gericht des Ortes, an dem sich der eingetragene Sitz der juristischen Person befindet. Bei einer natürlichen Person ist das Gericht des Sitzes ihrer Gesellschaft oder des Ortes, an dem sie gewöhnlich ihre Tätigkeit ausübt, zuständig.
Für einen Antrag auf Einleitung einer gerichtlichen Zwangsverwaltung vorzulegende Unterlagen
Das Antragsdossier besteht aus verschiedenen Unterlagen: einer Erklärung über die Zahlungseinstellung, einer kurzen Vermögensaufstellung, einer Kapitalflussrechnung mit einem Datum von höchstens einem Monat. Darüber hinaus sind eine Aufstellung der Verbindlichkeiten und Aktiva der Verpflichtungen und Sicherheiten, der Jahresabschluss des letzten Geschäftsjahres und eine ehrenwörtliche Erklärung, dass in den letzten 18 Monaten vor der Antragstellung kein Schlichtungsverfahren stattgefunden hat, vorzulegen. Außerdem eine Liste der gemeinsamen Verantwortlichen für die Schulden der Gesellschaft mit ihren jeweiligen Namen und Anschriften, eine Aufstellung der Schulden und Forderungen, die Zahl der Beschäftigten und der zum Ende des Geschäftsjahres erzielte Umsatz.